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  • - Man muss es nur wissen ... -

    ... das eine Gebäudeeinmessung auch von einem Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen (PSV) durchgeführt werden darf. Voraussetzung ist aber, dass der PSV bei dem Bauvorhaben die Grundfläche und Höhenlage vor Baubeginn abgesteckt hat. Darauf sollte ein Bauherr aber auch achten wenn er sicher sein will, dass der Baukörper auch in die Stelle kommt wo er laut Genehmigung hingehört. Steht das Haus falsch ist das der Genehmigungsbehörde übrigens egal, nur Ihrem Nachbarn nicht!

    Quelle:  www.ldbv.bayern.de/file/pdf/1778/download_faltblatt_gebauedeeinmessung.pdf

  • - kollegiale Zusammenarbeit, reibungslose Datenübernahme -

    Seit 2005 haben wir mehr als 200 Gebäudeeinmessungen erfolgreich durchgeführt und können dabei eine kollegiale Zusammenarbeit mit den Ämtern bescheinigen.

    Unsere Leistungen: Antragsstellung beim VA, Gebäudeeinmessung im Außendienst, Auswertung der Messung nach MiaGÜVO, Übergabe der Daten ans VA.

  • - Sonderung stellt schnell Bauland bereit -

    Bei der Parzellierung eines neuen Baugebiets werden durch eine Sonderung schnell neue Flurstücke bereitgestellt. Auf Basis des Bebauungsplans oder des Teilungsentwurfs des Architekten werden die neuen Flurstücke am grünen Tisch gebildet, in das amtliche Koordinatensystem transformiert und als digitale Vorlage an das zuständige Vermessungsamt übergeben. Mit diesen Vorgaben können dort die Veränderungsnachweise erstellt und an das Grundbuchamt weitergegeben werden. Sinnvollerweise wird die Vermarkung, bis zum Abschluss der Erschließungsmaßnahmen, ausgesetzt. Erst wenn alles fertig sit kommt das Vermessungsamt und nimmt die Grenzvermarkungen vor.

    Unsere Leistungen: Durchführung der Sonderung, Erstellen von Planauszügen für die Bauwerber, vermessungstechnische Betreuung der Erschließung und der Neubaumaßnahmen.

  • - kurioser Grenzstein / ohne Worte -

     

  • ... wenn zwei sich einig sind ...

    Im Bereich der Flurneuordnung gibt es die Möglichkeit des freiwilligen Landtauschs. Wenn die Tauschpartner sind einig sind können ganze Flurstücke schnell und kostengünstig getauscht werden. Die Maßnahme kann mit bis zu 75 % bezuschußt werden.

    Unsere Leistungen: Wir sind als "sachkundige Helfer" vom Amt für ländliche Entwicklung zugelassen.

    Quelle:  www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/landentwicklung/instrumente/dateien/15_freiwlandtausch_web.pdf

  • - Wege- und Gewässerplan -

    Wird eine Bodenneuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt, so ist ein Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, nach §41 FlurbG, aufzustellen. Der Plan wird mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert und schließlich durch die oberste Flurbereinigungsbehörde festgestellt.

    Unsere Leistungen: Ausarbeiten eines Wege-und Gewässerplans nach §41 FlurbG

  • - Wertermittlung durch Bodenschätzung -

    Bei einer Neuordnungsmaßnahme sollen die Teilnehmer mit gleichen Werten (Land oder Geld) abgefunden werden. Dies setzt die Durchführung einer Bodenschätzung voraus. Zugelassene Schätzer ermitteln dabei die Bodenwert- bzw. Grünlandgrundzahl. Das Ergebnis wird in einer Schätzungskarte dokumentiert.

    Unsere Leistungen: Aufstellen einer Schätzungskarte.

IVW Weidener & Strobl
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